(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen an unsere Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen („Ware“). Die AVB gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers jeweils gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Diese AVB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, soweit wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, unabhängig davon, ob sie abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Regelungen enthalten, und zwar auch dann nicht, wenn der Käufer in seiner Korrespondenz auf sie verweist und wir ihrer Geltung nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich widersprechen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), haben zu ihrer Wirksamkeit schriftlich zu erfolgen (z. B. per Brief oder E-Mail).
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(1) Unsere Angebote sind, sofern im Angebot nicht anderes geregelt, freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich oder in Textform (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist zwölf (12) Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Verzögert sich unsere Lieferung, weil wir von einem Zulieferer nicht rechtzeitig beliefert wurden, obwohl wir mit diesem vor dem Vertragsschluss mit dem Käufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten, und ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht lieferbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Mitteilung einer neuen Lieferfrist bedarf es nicht, wenn eine ausreichende Selbstbelieferung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist; in diesem Fall sind wir sofort zum Rücktritt berechtigt. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir im Fall des Rücktritts unverzüglich erstatten. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
(1) Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, EXW (Incoterms 2020) ab unserem Lager oder dem von uns sonst benannten Ort, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Käufers wird die Ware auf seine Kosten und Risiko an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). In diesem Fall sind wir, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht nach Maßgabe des mit dem Käufer vereinbarten Incoterms auf den Käufer über. Soweit ein Versendungskauf ohne Bezugnahme auf einen Incoterm vereinbart wird, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auch auf den Käufer über, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z. B. Bereitstellungs- und Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (exkl. Transportversicherung) i. H. v. EUR 30,00 als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(3) Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Zur Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB bleibt unberührt.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung („Gesicherte Forderungen“) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der Gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.
(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(5) Soweit Ware in Länder mit Rechtsordnungen geliefert wird, in denen die Regelungen dieses § 6 nicht wirksam und/oder durchsetzbar sind, unternimmt der Käufer unverzüglich sämtliche Maßnahmen, die notwendig sind, um vergleichbare Sicherungsrechte für uns innerhalb dieser Rechtsordnung zu erhalten. Der Käufer wirkt bei allen Maßnahmen (wie der Eintragung oder der öffentlichen Bekanntmachung) mit, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit solcher Sicherungsrechte erforderlich und/oder vorteilhaft sind.
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Die vereinbarte Beschaffenheit bemisst sich ausschließlich nach den zwischen uns und dem Käufer schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen oder unseren Bestätigungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika. Für öffentliche Äußerungen Dritter, die von uns nicht autorisiert sind, übernehmen wir keine Haftung. Die gesetzlichen Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln bleiben im Übrigen unberührt. Beschreibende oder erläuternde Angaben hinsichtlich der Ware oder deren Verwendungszweck sowie öffentliche Äußerungen sind nicht als Garantie für eine besondere Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware zu verstehen. Für den Inhalt derartiger Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien ist eine schriftliche Vereinbarung oder eine schriftliche Bestätigung durch uns maßgeblich.
(3) Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben (7) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die gelieferte Ware als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben (7) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte.
(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, eine oder beide Arten der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.
(6) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn wir nicht ursprünglich zum Einbau verpflichtet waren. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Erweist sich eine Mängelrüge des Käufers als unberechtigt und hat der Käufer dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist der Käufer uns zum Ersatz der hierdurch entstandenen Aufwendungen verpflichtet.
(7) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.
(8) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
(9) Der Aufwendungsersatzanspruch des Käufers gemäß § 445a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, (i) wenn der letzte Käufer der Ware in der Lieferkette ein Verbraucher ist oder soweit (ii) der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder (iii) eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Vorbehaltlich Absatz 3 ist unsere Haftung im Übrigen wie folgt beschränkt:
(a) Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haften wir nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden;
(b) Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung ausgeschlossen.
(3) Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Körperschäden und soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers aus § 437 Nr. 1 und Nr. 2 BGB ein Jahr ab Ablieferung.
(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus Verträgen mit uns an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
(2) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(3) Diese AVB sind ausschließlich nach Maßgabe deutschen Rechts auszulegen und die hierin verwendeten Begriffe haben ausschließlich die ihnen nach deutschem Recht zukommende Bedeutung; eine Auslegung auf Grundlage einer anderen Rechtsordnung ist unzulässig.
(4) Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Oberhaching. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
November 2024
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